München (ots) –
– 2.665 Euro mehr Ertrag durch Festgeldanlage statt Sondertilgung
– Bestes Festgeldkonto mit drei Jahren Laufzeit bietet 2,70 Prozent Effektivzinsen p. a.
Die geldpolitischen Schritte der Europäischen Zentralbank (EZB) führen zu steigenden Zinsen für Spareinlagen. Verbraucher*innen mit einer laufenden Baufinanzierung sollten statt einer Sondertilgung den Betrag lieber auf einem Festgeldkonto anlegen. Das ist lukrativer und bringt in einem Beispiel 2.665 Euro.
„Für manche Immobilienbesitzer*innen lohnt sich statt einer Sondertilgung nun die Eröffnung eines Festgeldkontos deutlich mehr“, sagt Dr. Moritz Felde, Geschäftsführer Finanzservice bei CHECK24. „Wer sein Eigenheim 2020 zu einem günstigen Zinssatz finanziert, der kann mit einem Festgeldkonto mit höheren Zinsen mehr Rendite erzielen, als eine Sondertilgung an Zinskosten sparen würde.“
2.665 Euro mehr Ertrag durch Festgeldanlage statt Sondertilgung
Wer im Dezember 2020 eine Baufinanzierung in Höhe von 400.000 Euro zu einem Sollzinssatz von 0,89 Prozent und einer 10-jährigen-Sollzinsbindung aufgenommen hat, könnte nun zwei Jahre später eine Sondertilgung in Höhe von 50.000 Euro vornehmen. Die Ersparnis am Ende der Zinsbindung liegt bei etwa 3.688 Euro.
Legen Verbraucher*innen stattdessen für die fünf folgenden Jahre 50.000 Euro auf einem Festgeldkonto mit der momentanen Verzinsung in Höhe von 2,70 Prozent eff. p. a. an, ist eine Rendite von 7.124 Euro möglich. Wird der jährliche Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro genutzt, sind 4.005 Euro steuerfrei und auf die übrigen 3.119 Euro fallen noch 25 Prozent 1) Kapitalertragssteuer an. So ergibt sich eine Gesamtrendite nach Steuern in Höhe von 6.344 Euro und damit 2.665 Euro mehr als durch die Sondertilgung bei der Baufinanzierung.
„Das Festgeld ist auch für Sparer*innen ohne laufende Baufinanzierung wieder eine sinnvolle Anlageform“, sagt Dr. Moritz Felde. „Vier Prozent und mehr Zinsen für Festgelder könnten bald wieder möglich sein.“
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1)Beispielrechnung ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
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Quelle: ots