Rosenheim, München, Südostoberbayern (ots) –
Für viele gehören Feuerwerke zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu und so wollen und werden auch in diesem Jahr wieder viele Menschen das neue Jahr mit einem bunten Feuerwerk begrüßen. Doch dabei ist Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf. Nicht gemeint ist, wenn Sie diese im deutschen Handel in den Tagen vor Silvester erwerben. Es geht vielmehr um den Erwerb von Pyrotechnik unbekannter Herkunft und mangelnder Verarbeitung sowie um dessen Kauf im Ausland (auch in EU-Staaten!).
„Der Laie ist kaum in der Lage, zu erkennen, bei welchen Feuerwerks-körpern die für Deutschland geltende maximale Netto-Explosivstoffmasse überschritten ist“, so Ralph Madaj, auf diesem Gebiet erfahrener Zollbeamter bei der Kontrolleinheit Verkehrswege München. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.
Der Zoll sieht sich daher in einer seiner wichtigen Aufgaben bestärkt, den Menschen und die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu schützen. Könnte doch im schlimmsten Fall die Verwendung bestimmter Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben haben.
Den Jahreswechsel entgegenblickend bereiten sich derzeit beide Kontrolleinheiten des Hauptzollamts Rosenheim sowohl im Großraum München, als auch im Großraum Südost-Oberbayern auf intensivere Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes vor. Dabei stellt jeder Aufgriff einer Einfuhr von in Deutschland unerlaubten Feuerwerkskörpern die Beamte vor große Herausforderungen: Da es sich um Sprengstoff handelt, ist dieser umgehend zu beschlagnahmen und im Rahmen eines Notfalltransports zu einem sicheren Lagerort zu bringen. Zu beachten ist, dass sich Feuerwerkskörper unter bestimmten Umständen selbst entzünden, weshalb bereits der Transport im Pkw ein lebensgefährliches Risiko darstellen kann.
Schlussendlich ist unabhängig von der eingeführten Menge ein Strafverfahren einzuleiten. Die Erfahrung zeigt dabei, dass die Justiz in diesem Zusammenhang rigoros und zügig urteilt. Dabei werden Freiheitsstrafen und empfindliche Geldstrafen verhängt. So hat in einem vorliegenden Fall die unerlaubte Einfuhr von lediglich 9 Raketen zu einer Geldstrafe von über 3.000 EUR geführt.
„Wer sich selbst und andere nicht gefährden und darüber hinaus keine unangenehmen strafrechtlichen Konsequenzen tragen will – für den gilt: Finger weg von in Deutschland nicht erlaubtem Feuerwerk oder Böllern ohne CE-Kennzeichen!“ rät Andreas Mayr, der Leiter der Kontrolleinheit Verkehrswege Traunstein.
Weitere Hintergründe und Informationen, für welche Kategorien bestimmter Feuerwerkskörper besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, stellt der Zoll unter https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html
zur Verfügung.
Rückfragen bitte an:
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Marion Dirscherl
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